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Verfassungsmäßigkeit des § 2 AsylbLG



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Verfassungsmäßigkeit des § 2 AsylbLG



OVG Sachsen 2 S 361/97 v 18.8.97, NVwZ-RR 1998, 332, GK AsylbLG vor § 1 OVG Nr. 3 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1286.pdf Der Beschluss des VG Dresden vom 23.1.97, mit dem es abgelehnt hat, den Antragstellern einen Anspruch auf ungekürzte Sozialhilfe zuzuerkennen, ist im Ergebnis zutreffend. In dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsbeschlussfassung steht den Antragstel­lern aufgrund der inzwischen in Kraft getretenen Änderung des AsylbLG kein Anspruch auf ungekürzte Sozialhilfe zu.
Das Rechtsstaatsprinzip ist weder wegen Unbestimmtheit noch wegen Unklarheit der Neuregelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG n.F. berührt. Durch den eingeschobenen Satzteil "frühestens beginnend am 1.6.97" ist vom Ge­setzgeber deutlich zu Ausdruck gebracht, dass die Berechnung des 36monatigem Leistungsbezugs ab dem 1.6.97 für alle sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhaltenden Leistungsberechtigten einsetzt. Aus der In­kraftre­tensregelung nach Art. 7 Abs. 3 sowie dem Umstand, dass eine Übergangsregelung fehlt, ist zwingend auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Geltung zu schließen.
Die Tatsache, dass nunmehr manche Leistungsberechtigte bis zu vier Jahre abgesenkte Leistungen beziehen, während neu Eingereiste lediglich eine dreijährige Reduzierung hinnehmen müssen, führt nicht zu einem Verstoß gegen Art 3 GG. Als zu vergleichende Sachverhalte sind die Lebensumstände der sich derzeit im Bundesgebiet aufhaltenden Personengruppen anzusehen. Eine Gegenüberstellung verschiedener Leistungszeiträume verbie­tet sich im Hinblick auf die dem Gesetzgeber zustehende Möglichkeit, im Bereich der gewährenden Verwaltung künftige Ansprüche entsprechend der neu entstehenden Notwendigkeiten neu zu regeln.
Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen Art. 2.1 i.V.m Art. 20.3 GG (Vertrauensschutz, Verbot der echten Rückwirkung), denn es wird keine abgeänderte Behandlung eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Sach­verhaltes geregelt. Auch von einer zu beanstandenden unechten Rückwirkung (in der neueren Terminologie des BVerfG als tatbestandliche Rückanknüpfung bezeichnet, vgl. BVerfG v. 30.9.87, BVerfGE 76,257) kann nicht aus­gegangen werden. Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar, der Vertrauens­schutz kann aber je nach Lage des Falles der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers Schranken setzen. Ist nach Abwä­gung das Vertrauen in den Bestand der Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ei­ner Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar (BVerfGE 70, 69 (84)). Bei Leistungs­berechtig­ten nach § 1 AsylbLG führt bereits die Tatsache, dass es sich um Personen ohne dauerhaftes Bleiberecht handelt dazu, dass ihre Erwartung in Zukunft ungekürzte Sozialhilfe beziehen zu können nicht schutzwürdig ist. Der Senat teilt da­her nicht die in der Literatur (Hohm, NVwZ 1997, 659) geäußerten Bedenken gegen die Neuregelung.

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