Anmerkung: Es handelte sich offenbar um ein Verfahren zur Frage der "Kürzung für Bosnier" nach AsylbLG alter Fassung! Der Eilantrag war wohl im Herbst 1996 gestellt, die VG-Entscheidung am 23.1.97 getroffen. Wieso das OVG für das Verfahren nunmehr die erst seit 1.6.97 geltende Neufassung des AsylbLG für maßgeblich hält, begründet es mit keinem Wort. Die erhebliche Verzögerung der Eilentscheidung und anschließende Entscheidung nach neuer Rechtslage bedeutet effektiv eine Rechtsvereitelung durch das OVG.
VG Schwerin 6 B 765/97 v. 26.9.97, GK AsylbLG vor § 1 Nr. 4,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1287.pdf § 2 AsylbLG n.F. verstößt nicht gegen die Verfassung, denn einen Bestandsschutz im eigentlichen Sinne gibt es im Sozialhilferecht nicht. Sozialhilfe ist nach der Rspr. keine rentengleiche Dauerleistung, sondern auf die Beseitigung aktueller Notlagen gerichtet. Die Verlängerung der Zeitspanne des Bezugs eingeschränkter Leistungen auf drei Jahre erscheint der Kammer (noch) verfassungsgemäß, da dem Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Verwaltung ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Wollte man hingegen § 2 AsylbLG n.F. als gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßend ansehen (so Hohm, NVwZ 1997, 659, 661), hätte dies nach der Gesetzeskonzeption nach Auffassung der Kammer lediglich die Konsequenz, dass zeitlich unbeschränkt die Regelungen gemäß §§ 3-7 AsylbLG anwendbar wären.