VG Gießen 4 E 163/98, Urteil v. 25.4.00, NVwZ-Beilage I 2000, 94, IBIS C1561. Der Wortlaut von § 2 AsylbLG F 1997 ist eindeutig und verstößt nicht wegen Unbestimmtheit oder Unklarheit gegen das Rechtsstaatsgebot. Die Dreijahresfrist in § 2 AsylbLG beginnt für alle Leistungsberechtigten frühestens am 1.6.1997, unabhängig davon, ob sie erst ab dem 1.6.1997 ins Bundesgebiet einreisen oder bereits vorher hier leben. Weder das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) noch das Gebot zur Wahrung des soziokulturellen Existenzminimums verlangen eine Übergangs- oder Besitzstandsschutzregelung für bereits vor dem 1.6.1997 nach AsylbLG oder BSHG Leistungsberechtigte. Die getroffene Regelung bewirkt keine echte Rückwirkung. Das Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ist nicht schutzwürdig, da es sich um Personen ohne dauerhaftes Bleiberecht handelt. Die Dreijahresfrist für die Leistungsabsenkung erscheint akzeptabel, da die Personengruppe kein dauerhaftes Bleiberecht besitzt und bei ihr ein sozialer Integrationsbedarf fehlt.