OVG Nds 12 MA 1012/01, B.v. 27.03.01, FEVS 2001, 367; NVwZ-Beilage I 2001, 91; IBIS M0423 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M0423.pdf
Unterbrechungen des 36-Monatszeitraums des § 2 Abs. 1 AsylbLG führen nur dann zum erneuten Anlauf der Frist, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert und im Hinblick auf die der Vorschrift auch innenwohnende Integrationskomponente beachtlich ist. Demnach sind nur solche Unterbrechungen bedeutsam, die es rechtfertigen auch nach Ablauf von 36 Monaten einen Integrationsbedarf zu verneinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer sich längere Zeit in seinem Heimatland aufgehalten hat und deshalb die Vorbereitungen der Integration in die deutsche Gesellschaft abgebrochen hat. Entsprechendes gilt, wenn der Ausländer längere Zeit "untergetaucht" ist und so die Wartezeit nicht erfüllt. Danach ergibt sich zugleich, dass anderweitige Leistungsunterbrechungen - etwa Hilfe Dritter oder Bezug von Einkommens - die Frist des § 2 Abs. 1 nicht erneut anlaufen lassen.