Leistungen für "Illegale" bei tatsächlichem Aufenthalt und vollziehbarer Ausreisepflicht
Anmerkung: vgl. hierzu auch die bei § 10a AsylbLG genannten Entscheidungen zur örtlichen Zuständigkeit und zum Anspruch geduldeter und ausreisepflichtiger Flüchtlinge auf Leistungen am tatsächlichen Aufenthaltsort.
OVG Hamburg Bs IV 222/93, B.v. 28.12.93, FEVS Bd. 45/95, 76; InfAuslR 6/95, 241,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1186.pdf Ein EG-Staatsangehöriger, der aufgrund fehlender Aufenthaltsgenehmigung (fehlender Pass, keine Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigung beantragt) vollziehbar ausreisepflichtig ist, hat Anspruch auf Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG. Der Anspruch auf diese Leistungen endet "mit der Ausreise" (§ 1 Abs. 3 AsylbLG). Dies gilt auch für vollziehbar zur Ausreise verpflichtete und sich mithin illegal im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer.
Der Verweis auf Gewährung lediglich einer Fahrkarte und eines Zehrgeldes gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG (Leistungen nur am zugewiesenen Aufenthaltsort) ist unzulässig, da diese Regelung ausdrücklich nur für diejenigen Ausländer gilt, die sich einer ausländer- oder asylrechtlichen Beschränkung zuwider an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik aufhalten. § 11 Abs. 2 AsylbLG findet auf den Antragsteller jedoch keine Anwendung, denn er ist nicht Asylbewerber und sein Aufenthalt ist auch sonst nicht räumlich beschränkt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, da die Regelung lediglich eine vorübergehende Leistungsbeschränkung beinhaltet, um zu erreichen, daß der Ausländer sich an den Zuweisungsort zurückbegibt, mit ihr hat der Gesetzgeber dagegen nicht die Absicht verfolgt, auf eine freiwillige Ausreise hinzuwirken.
Dem Gesetzgeber erschien es vielmehr ausreichend, durch Einbeziehung der vollziehbar ausreiseverpflichteten Ausländer in die gegenüber dem BSHG wesentlich verminderten Leistungen für Asylbewerber auf eine freiwillige Ausreise hinzuwirken (vgl Bt-Drs 12/4451 S. 5ff.).
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