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VG Braunschweig 4 A 64/03, U.v. 05.06.03



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VG Braunschweig 4 A 64/03, U.v. 05.06.03 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2057.pdf Zeiträume, in denen nach § 1a eingeschränkte Leistungen gewährt wurden, sind bei der 36-Monatsfrist des § 2 einzubeziehen.

Das VG Hannover 7 A 4673/00, U.v. 13.11.00, GK-AsylbLG, § 2 Abs. 1 VG Nr. 16 und das VG Braunschweig 3 A 60/02 U.v. 23.01.03 beziehen bei der 36-Monatsfrist auch Zeiten ein, in denen gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG gewährt worden sind. Der Ansicht des VG Hannover folgt teilweise die Literatur (Classen, Asylmagazin 7-8/2000, 31; GK-AsylbLG, Stand Juni 2002, § 2 Rn 18). Dagegen lehnen das OVG Greifswald 1 M 77/01, B.v. 21.08.01 und OVG Berlin 6 S 32.01, B.v. 13.09.02 eine Berücksichtigung der Zeiten nach § 1a AsylbLG ab, ebenso ohne Begründung das MI Nds., Erlass v. 28.04.00 und 04.05.01, sowie Goldmann, ZfF 2000, 121; Deibel, DVBl. 2001, S. 866; Birk, LPK-BSHG § 2 AsylbLG Rn 2.

Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass bei der 36-Monatsfrist Zeiten einzubeziehen sind, in denen gekürzte Leistungen nach § 1a gewährt worden sind. Dem jede Auslegung Grenzen setzende Wortlaut der genannten Regelung ist eine dem entgegenstehende Einschränkung nicht zu entnehmen. Auch aus Entstehungsgeschichte und Regelungszweck ergibt sich nichts Gegenteiliges.

§ 2 wurde in der heute gültigen Fassung durch das 1. ÄndG zum AsylbLG mit Wirkung ab 01.06.97 eingeführt. Die Endfassung hat § 2 AsylbLG erst durch den Vermittlungsausschuss erhalten (vgl. BT-Drs 13/7510). Dabei hat sich die Zielsetzung jedoch nicht verändert, vgl. Begründung des ersten Entwurfs des ÄndG (BT-Drs 13/2746). Aus der Einschränkung ("wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil ...") ergibt sich, dass nur auf eine aktuelle Ausreiseproblematik abzustellen ist, jedoch nicht auf Hindernisse in der Vergangenheit.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hieran durch die Einführung des § 1a AsylbLG ab 01.09.98 durch das 2. ÄndG zum AsylbLG etwas ändern wollte. Aus der Begründung (BT-Drs 13/11172) lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber § 2 inhaltlich in dem Sinne modifizieren wollte, dass bei der 36-Monatsfrist Zeiten, in denen § 1a Anwendung findet, außer Betracht bleiben. In der Gesetzesbegründung sind Bezüge zu § 2 nicht enthalten.

Für eine Nichtberücksichtigung von § 1a-Zeiten im Rahmen des § 2 lässt sich auch nicht der Wortlaut des § 1a heranziehen.


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