SG Nordhausen S 15 AY 585/06 ER, B. v. 03.07.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8406.pdf Die aus gesundheitlichen Gründen geduldete Antragstellerin hat seit 2002 die Gemeinschaftsunterkunft mehrfach verlassen. Hierbei handelte es sich jeweils um maximal 10 bis 12 wöchige Ortsabwesenheiten der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte sich während ihrer Ortsabwesenheiten bei einer Freundin in A. aufgehalten.
Das Gericht kann hier keine dem integrativen Charakter des § 2 Abs. 1 AsylbLG zuwiderlaufende Ortsabwesenheit der Antragstellerin feststellen. Es folgt der Argumentation der Antragstellerin, dass hier offensichtlich eine Integration stattfindet, wenn man davon ausgeht, dass sie sich mittlerweile in der Deutschland einen Freundeskreis geschaffen hat und diesen auch pflegt. Insofern haben hier die Abwesenheitszeiten der Antragstellerin nicht zu einem Neuanlauf der 36 Monatsfrist geführt, so dass die zeitlichen Voraussetzungen vorliegen.
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