LSG NRW L 20 B 10/06 AY ER, B.v. 27.4.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9336.pdf Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gehören zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG. Nach Auffassung des LSG würde es eine übertriebene Förmelei darstellen, wenn allein darauf abzustellen wäre, dass die Antragsteller Leistungen nach § 3 bezogen haben, so dass auch Zeiten eines Leistungsbezuges nach dem BSHG in den 36-Monats-Zeitraum einbezogen werden.
Allein die Nutzung einer, wenn auch unsicheren, Rechtsposition der Duldung, kann allein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Ausländers nicht begründen. Aus einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ergibt sich, dass Rechtsmissbrauch nicht vorliegt, da dabei auch geprüft wird, ob ein Ausländer schuldhaft an der Ausreise gehindert ist.
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