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SG Hildesheim S 34 AY 12/06 ER B. v. 13.07.06



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SG Hildesheim S 34 AY 12/06 ER B. v. 13.07.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8598.pdf Auch Zeiten des Leistungsbezugs nach BSHG können - entgegen dem Wortlaut - auf die 36-Monatsfrist des § 2 AsylbLG anrechenbar sein.

Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm ist vorliegend eine analoge Anwendung des § 2 AsylbLG geboten. Es besteht eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage. Sinn und Zweck des § 2 AsylbLG in der bis 31.12.04 geltenden Fassung war, die Asylbewerber besser zu stellen, die sich für eine längere Dauer in der Deutschland aufhielten und die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. So sollte den Bedürfnissen Rechnung getragen werden, die sich durch einen längeren Aufenthaltszeitraum mit ggf. ungewisser Dauer ergeben und eine bessere soziale Integration erreicht werden (BT-Drs. 12/5008, Seite 15).

Anhaltspunkte, dass sich hieran etwas durch die Änderung des AsylbLG zum 01.10.05 geändert hat, bestehen nicht. Vielmehr sollte durch die Neufassung des § 2 AsylbLG der Anreiz zur missbräuchlichen Asylantragstellung weiter eingeschränkt werden (BT-Drs 15/420, Seite 120). Eine weitere Änderung des Kreises der Leistungsberechtigten oder Abrücken von der Intention des integrativen Aspekts lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Insofern lässt sich nicht die Absicht des Gesetzgebers folgern, grundsätzlich allen Personen, die vor dem Ende des Jahres 2004 nicht Leistungen nach AsylbLG erhalten haben, die Privilegierung des § 2 AsylbLG zu entziehen bzw. nicht zukommen zu lassen, weil Leistungen eines anderen Leistungssystems (z.B. des BSHG oder des SGB II) in Anspruch genommen wurden. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht, dass der Gesetzgeber, zum 18.03.05 die aus integrationspolitischen Gründen erforderliche Änderung des § 1 Abs. 1 Ziffer 3 AsylbLG hätte anders gestalten können. Denn vorliegend ist nicht entscheidend, welche Personen von der Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG ausgenommen werden, sondern wem die erhöhten Leistungen nach § 2 AsylbLG zustehen sollen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Leistungsberechtigten kein Wahlrecht haben, welche Art von Leistungen (BSHG, SGB II, AsylbLG) sie erhalten, sondern den gesetzlichen Vorgaben oder - wie vorliegend - der tatsächlichen Bewilligung - die Antragsteller erhielten von Januar bis Dezember 2005 statt Leistungen nach AsylbLG irrtümlich Leistungen nach SGB II - unterworfen sind. Insofern waren für die Antragsteller die gesetzlichen Änderungen im Ausländerrecht im Hinblick auf die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG ohne ihre Einflussmöglichkeit von maßgebender Bedeutung.

Es besteht auch für die Bejahung einer Analogie notwendige vergleichbare Interessenlage. Die Antragsteller sind erst durch Inkrafttreten des AufenthG wieder in den Bereich des AsylbLG gefallen. Die vorhergehenden 15 Jahre bzw. 12 Jahre wurde der Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem BSHG bzw. SGB II bestritten. Der nunmehrige durch die Änderung des Ausländerrechts leistungsrechtlich bewirkte Verweis auf Wertgutscheine wird dem vom Gesetzgeber anerkannten Integrationsbedarf nicht gerecht.


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