SG Köln S 13 AY 2/07, U.v. 15.03.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2007 Zeiten des Leistungsbezugs staatlicher Sozialleistungen zum Lebensunterhalt außerhalb des AsylbLG (hier: Jugendhilfe nach SGB VIII) sind auf die 36-Monatsfrist des § 2 AsylbLG anzurechnen, § 2 AsylblG insoweit nicht nach dem Wortlaut, sondern nach Sinn und Zweck auszulegen.
Anmerkung: Das Ergebnis ist nicht in jedem Fall hilfreich, weil bei Entlassung aus der Jugendhilfe viele Jugendliche (noch) in Ausbildung sind, und über die Privilegierung nach § 2 AsylbLG auch das leistungsrechtliche Ausbildungsverbot des § 22 SGB XII zu Zuge kommen kann. Wir haben mit der umgekehrten Argumentation schon manche Jugendliche bewußt auf § 3 AsylbLG zurückstufen lassen, damit sie trotz Ausbildung überhaupt Leistungen bekommen. Auch das 22. BAföG-ÄndG wird für den Personenkreis des AsylbLG insoweit wohl nicht weiter helfen.