LSG NRW L 20 B 71/06 AY, B.v. 26.03.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de zur 36 Monatfrist des § 2 AsylbLG . Ob auch Zeiten einer anderweitigen Sicherstellung des Lebensunterhalts als solche nach § 3 zu einer Berechtigung nach § 2 führen können, ist eine ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage. In solchen Fällen ist PKH zu gewähren. So hat das LSG NRW L 20 B 10/06 AY ER, B.v. 27.04.06 entschieden, dass auch ein Leistungsbezug nach dem BSHG geeignet ist, auf die Frist angerechnet zu werden. Nicht anders ist es bei Leistungen nach dem SGB II. Entsprechendes kommt jedoch auch infrage, wenn der Lebensunterhalt selbst in einer Weise sichergestellt wird, dass für die Gewährung von Sozialleistungen von vornherein kein Raum ist.
Eine solche Auslegung nach Sinn und Zweck des § 2, die Integration bereits länger als 36 Monate in Deutschland lebender Leistungsempfänger durch höhere Leistungen zu fördern, erscheint jedenfalls nicht vorn vornherein ausgeschlossen, da die Verweildauer in Deutschland einen entsprechenden Integrationsbedarf nahelegen kann.
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