Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang der Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine mit der Verfassung vereinbar ist, so ist diese geboten. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist dabei verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Eine telelogische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut gehört ebenfalls zu den anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen.
Soweit darauf verwiesen wird, die Gewährung der Sozialhilfe bzw. von Alg II sei mutmaßlich zu Unrecht erfolgt, ändert dies an den rechtlichen Schlussfolgerungen nichts, denn wenn dies zutreffend sein sollte, hätte in den maßgeblichen Zeiträumen (zumindest) Anspruch auf Leistungen nach § 3 bestanden und damit in gleicher Weise eine Anwartschaft auf Leistungen nach § 2 AsylbLG begründet.
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