Brief Word


a) mit der frei­willigen Ausreise



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a) mit der frei­willigen Ausreise,

b) mit der Abschiebung durch die Ausländerbehörde."
VG Berlin 8 A 171.97, B.v. 14.04.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1035.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG für neu eingereisten Ko­sovo-Albaner mit Grenzübertrittsbescheinigung, der sich nur mit einer Licna Karta (Personalausweis) ausweist, aber keinen Paß vorlegt. Das AsylbLG sieht nicht vor, daß die Identität durch einen Paß nachgewiesen werden muß, viemehr stellt es seinen eindeutigen Wortlaut nach lediglich auf den tatsächlichen Aufenthalt ab. Ge­rade bei vollziehbar Ausreisepflichtigen dürfte es häufiger vorkommen, daß sie nicht über gültige Personaldoku­mente verfügen. Daß die Licna Karta ein leicht zu fälschendes Dokument ist, vermag die Anspruchsberechtigung nicht ohne weiteres in Frage zu stellen. Dies könnte nur dann gelten, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, daß der Antragsteller tatsächlich mit gefälschten Dokumenten und unterschiedlichen Namen Leistungen er­schleicht. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal die von der Ausländerbehörde veranlassten Über­prüfungen mit dem Datensichtgerät und über das Ausländerzentralregister keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Antragsteller unter verschiedenen Namen lebt.
Vgl. zum Anspruch bei tatsächlichem Aufenthalt auch Hess. VGH 9 TG 3313/94, B.v. 22.02.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1036.pdf Leistungen nach BSHG unmittelbar bei als erlaubt geltendem Aufent­halt - § 69 AuslG (trotz fehlender Auf­ent­haltsgenehmi­gung).

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