§ 1a AsylbLG eingeschränkter Leistungen zählen im Hinblick auf den Zweck des § 2 AsylbLG, zwischen denjenigen Ausländern zu unterscheiden, die unverschuldet nicht ausreisen können und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachgekommen sind (BT-Drs 14/7387, S. 112), nicht für die Wartefrist nach § 2 AsylbLG.
LSG Ba-Wü L 7 AY 5480/06www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2118.pdf, L 7 AY 2756/06, L 7 AY 3271/06, U.v. 22.11.07. Keine Leistungen nach § 2 für geduldete Roma aus dem Kosovo wg. zwischenzeitlichem kurzfristigem Untertauchen (Asylantragstellung in Frankreich).