SG Aachen S 20 AY 1/08, U.v. 26.02.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2151.pdf Für die Frist des § 2 AsylbLG zählen nach Sinn und Zweck der Regelung auch Zeiten, in denen wegen Einkommens und/oder Vermögens keine Leistungen bezogen wurden.
LSG Sa-Anhalt L 8 B 32/06 AY ER, B.v. 23.3.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2161.pdf Die Wartefrist des § 2 AsylbLG setzt den Bezug ungekürzter Leistungen nach § 3 voraus. Der Bezug von Leistungen nach § 1a oder der bloße Aufenthalt im Geltungsbereich des AsylbLG sind nicht ausreichend. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1. Zudem sind mit dem Bezug von Leistungen nach § 3 die dort genannten Grundleistungen angesprochen. Demgegenüber ist der Personenkreis des § 1a von den Grundleistungen nach § 3 ausgenommen und auf die im Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen beschränkt.
Am gewichtigsten ist jedoch, dass § 2 Leistungen in analoger Anwendung des SGB XII nicht nur vom Vorbezug von Leistungen nach § 3 abhängig macht, sondern auch davon, dass die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde. Vor diesem Hintergrund wäre es widersinnig, wenn auch Zeiten des Bezuges von Leistungen nach § 1a Nr. 2 für die Erfüllung der Frist ausreichend wären.
LSG NRW L 20 B 87/07 AY ER, B.v. 30.01.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2162.pdf Zeiten des Leistungsbezuges nach
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