BSG B 8/9b AY 1/07 R, U.v. 17.06.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2208.pdf
Auf die 48monatige Vorbezugsdauer des § 2 AsylbLG werden ausschließlich Zeiten nach § 3 AsylbLG, jedoch nicht Zeiten des Leistungsbezugs anderer Sozialleistungen oder ganz ohne Leistungsbezug angerechnet.
SG Aachen S 20 AY 7/08, U.v. 11.11.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2241.pdf
Unter Hinweis auf BSG B 8/9b AY 10/07 R, U.v. 17.06.08 keine Leistungen nach § 2 AsylbLG für ein 2000 in Deutschland geborenes Kind mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG, das wegen früheren Bezugs von Leistungen nach BSHG sowie Zeiten der Erwerbstätigkeit der seit 1993 in Deutschland lebenden Eltern die Vorbezugsdauer von 36 bzw. 48 Monaten noch nicht erfüllt.
Die Revision wurde zugelassen, da es "offenbar Überlegungen gibt, die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG und dessen Auslegung, wie sie das BSG vorgenommen hat, durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.
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