LSG Nds-Bremen L 11 AY 118/08 ER, B.v. 13.01.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2242.pdf Die zeitlichen Voraussetzungen des 48-monatigen Bezugs von "Leistungen gemäß § 3 AsylbLG" sind nur erfüllt, wenn Leistungen gemäß § 3 AsylbLG bezogen worden sind. Auch gleichartige Sozialleistungen sind regelmäßig nicht auf die Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen. Der Senat gibt seine anderslautende Rechtsprechung nach Vorliegen des Urteils BSG B 8/9b AY 1/07 R. U.v. 17.06.08 auf.
Ob besondere Fallkonstellationen aus verfassungsrechtlichen Überlegungen anders zu bewerten sein werden, bleibt der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin hat während eines mehr als 13-jährigen Aufenthalts als Asylberechtigte rechtmäßig Leistungen auf dem Niveau der Sozialhilfe bezogen, so dass zu prüfen ist, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, die Antragstellerin nach Widerruf der Asylanerkennung für 48 Monate auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu verweisen.
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