SG Oldenburg S 21 AY 21/07 ER, B.v. 22.11.07, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/11992.pdf Keine Verweis jahrelang hier lebender, bereits Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehender geduldeter Ausländer auf § 3 AsylbLG. Das Gesetz räumt nicht die Befugnis ein, bereits erlangte Rechtspositionen wieder zu entziehen. Diese Befugnis regeln ggf. lediglich die Bestimmungen des SGB X, die der Antragsgegner jedoch nicht angewandt hat.
LSG Ba-Wü L 7 AY 4504/06www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2117.pdf, U.v. 22.11.07. Leistungen nach § 2 für geduldete Roma aus dem Kosovo. Die ab 28.08.07 geltende Neufassung des § 2, welche einen Vorbezug von Leistungen über 48 Monate fordert, findet mangels Übergangsvorschrift Anwendung ab ihrem Inkrafttreten. Dies gilt jedoch nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Sachverhalte, das heißt für Fälle, bei denen die Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - wie hier - bereits 36 Monate des Vorbezugs von Grundleistungen erfüllt hatten.