SG Osnabrück S 16 AY 24/07 ER, B.v. 08.01.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2129.pdfKein Bestandsschutz für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, die bei Inkrafttreten des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28.08.07 bereits mehr als 36, aber noch keine 48 Monate Leistungen nach AsylbLG bezogen haben (a.A. SG Düsseldorf 2 AY 36/07 ER, B.v. 08.11.07; ähnlich LSG Ba-Wü L 7 AY 5480/06, U.v. 22.11.07). Von einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nicht ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 GG liegt nicht vor.