SG Kassel S 12 AY 14/07 ER, B.v. 30.01.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2134.pdf Anrechnung des Bezugs auch von Leistungen nach § 2 AsylbLG auf die auf 48 Monaten verlängerte Wartefrist des § 2 AsylbLG. Wenn die Wartezeit des § 2 AsylbLG bereits durch niedrigere Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt ist, gilt dies erst recht, wenn diese Wartezeit durch "höherwertige" Sozialleistungen abgedeckt ist, bei deren Bezug potentiell auch Ansprüche nach § 3 AsylbLG bestehen (wie LSG Hessen L 7 AY 14/06 ER, B.v. 21.03.07).
Ein Anordnungsgrund besteht, da beim Verweis auf das Hauptsacheverfahren das Ziel der besseren sozialen Integration verfehlt wäre, und weil Krankenversicherungsschutz nach dem SGB V sich auch nachträglich nicht mehr herstellen ließe. Die Antragsteller weise mit Recht darauf hin, dass es ein erheblicher Unterschied ist, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V - Gesetzlichen Krankenversicherung - oder nur auf Krankenhilfe in Akutfällen nach § 4 AsylbLG zu haben.
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