§ 86a SGG aufschiebende Wirkung. LSG Nds-Bremen L 11 AY 51/07 ER, B.v. 31.01.08,www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/12542.pdf Zeiten des Bezugs von Leistungen nach SGB II oder BSHG (hier: mit Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausl, später nach § 25 V AufenthG verlängert, was zur Rückstufung ins AsylbLG führte) rechnen für die 36- bzw. 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit.
SG Altenburg S 21 AY 449/08, B.v. 22.02.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2156.pdf Keine Rückstufung auf Leistungen nach § 3 AsylbLG wegen Verlängerung der Wartefrist von 36 auf 48 Monate, wenn bereits insgesamt 48 Monate Leistungen nach § 3 und § 2 AsylbLG bezogen wurden. Auf die 48-Monatsfrist des § 2 AsylbLG sind auch Zeiten den Bezugs von Leistungen nach § 2 AsylbLG anzurechnen.
SG Cottbus S 20 AY 11/08 ER, B.v. 03.03.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2159.pdf Der Widerspruch gegen die Rückstufung auf Leistungen nach § 3 AsylbLG hat aufschiebende Wirkung, da es sich bei den "ohne besonderen Antrag jeweils für einen Monat im voraus, insoweit wie die wirtschaftlichen Verhältnisse" weitergewährten Leistungen um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Nach Sinn und Zweck des AsylbLG sind auch Leistungen nach