§ 2 AsylbLG auf die neue 48-Monatsfrist anzurechnen.
LSG Nds.-Bremen L 11 AY 70/07 ER, B.v. 14.03.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2160.pdf ebenso LSG Nds.-Bremen L 11 B 52/07 AY, L 11 AY 82/07 ER, B.v. 18.03.08.
Der Anrechnung von Leistungen nach BSHG oder SGB II oder § 2 AsylbLG auf die 36- bzw. 48-monatige "Wartefrist" des § 2 AsylbLG steht weder der Wortlaut des § 2 AsylbLG entgegen noch "konterkariert" die Anrechnung dieser Zeiten entgegen der Auffassung des Nds. Ministeriums für Inneres den Zweck der Vorschrift. § 2 AsylbLG ist einer erweiternden Auslegung zugänglich. Die Anrechnung des Bezugs von Leistungen nach BSHG bzw. SGB II entspricht einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Auslegung, ohne der Norm einen entgegengesetzten Sinn zu verleihen, der mit dem gesetzgeberischen Ziel nicht mehr in Einklang zu bringen wäre.
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