Vorbemerkung: Nach § 2 AsylbLG in der bis 31.05.1997 geltenden Fassung galt nur für Asylbewerber eine - damals nur 12-monatige - Wartefrist für die Leistungen analog der Sozialhilfe. Ausländer mit Duldung erhielten die Leistungen nach § 2 AsylbLG ohne Wartefrist sofort, wenn ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstanden, die sie nicht zu vertreten hatten.
VG Lüneburg 46 B 8/94, B.v. 04.03.94, IBIS e.V.: C1045, NVwZ-Beil. 1994, 39; Huber HdA, C166 § 1 Nr 2.Um Leistungen entsprechend den Regelungen des BSHG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG beanspruchen zu können, bedarf es der förmlichen Erteilung einer Duldung. Vorliegend sind die Antragsteller aber vollziehbar ausreisepflichtig (die vollziehbare Ausreisepflicht ist in § 42 Abs. 2 AuslG definiert). Die Antragsteller werden gegenwärtig mangels gültiger Reisepapiere nicht abgeschoben, erfüllen aber dennoch nicht die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG. Das Erfordernis der ”Erteilung” einer Duldung folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut, in dem nicht auf Berechtigte abgestellt wird, die geduldet sind, sondern auf solche die eine Duldung ”erhalten” haben. Wegen der unmittelbar drohenden Abschiebung bedarf dieser Personenkreis nicht der durch § 2 AsylbLG angestrebten Angleichung an hiesige Lebensverhältnisse. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht für die minderjährigen Kinder der Antragsteller, ihnen muß das Verhalten ihrer gesetzlichen Vetreter bei der Einreise zugerechnet werden.