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§ 2 Abs. 1 AsylbLG Fassung 1993 - Anspruch geduldeter Ausländer



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§ 2 Abs. 1 AsylbLG Fassung 1993 - Anspruch geduldeter Ausländer



Vorbemerkung: Nach § 2 AsylbLG in der bis 31.05.1997 geltenden Fassung galt nur für Asylbewerber eine - damals nur 12-monatige - Wartefrist für die Leistungen analog der Sozialhilfe. Ausländer mit Duldung erhielten die Leistungen nach § 2 AsylbLG ohne Wartefrist sofort, wenn ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstanden, die sie nicht zu vertreten hatten.
VG Lüneburg 46 B 8/94, B.v. 04.03.94, IBIS e.V.: C1045, NVwZ-Beil. 1994, 39; Huber HdA, C166 § 1 Nr 2. Um Lei­stungen entsprechend den Regelungen des BSHG gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG beanspru­chen zu können, bedarf es der förmlichen Erteilung einer Duldung. Vorliegend sind die Antrag­steller aber vollziehbar ausreisepflichtig (die vollziehbare Ausreisepflicht ist in § 42 Abs. 2 AuslG definiert). Die Antrag­steller werden ge­genwärtig mangels gültiger Reisepapiere nicht abgeschoben, erfüllen aber dennoch nicht die Vor­aussetzungen des § 2 AsylbLG. Das Erfordernis der ”Erteilung” einer Duldung folgt schon aus dem Gesetzes­wortlaut, in dem nicht auf Berechtigte abgestellt wird, die geduldet sind, sondern auf solche die eine Duldung ”erhalten” haben. Wegen der unmittelbar drohenden Abschiebung bedarf dieser Personen­kreis nicht der durch § 2 AsylbLG ange­strebten Angleichung an hiesige Lebensverhältnisse. Eine andere Beurteilung recht­fertigt sich auch nicht für die minderjährigen Kinder der Antrag­steller, ihnen muß das Ver­halten ihrer gesetzli­chen Vetreter bei der Einreise zu­gerechnet werden.

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