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OVG Münster - 8 B 2675/94, B.v. 24.11.94; IBIS e.V.: C 1049, NVwZ-Beilage 3/95, S. 23; FEVS 45/95, 463; NWVBl 1995, 109; Huber HdA, C 166 § 2 Nr. 10



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OVG Münster - 8 B 2675/94, B.v. 24.11.94; IBIS e.V.: C 1049, NVwZ-Beilage 3/95, S. 23; FEVS 45/95, 463; NWVBl 1995, 109; Huber HdA, C 166 § 2 Nr. 10: Bei einer nach Abschluß des Asylverfah­rens erteil­ten Duldung können nur Sachleistungen nach § 3 AsylbLG bean­sprucht werden, obwohl ein Kind der Familie noch ein Asylverfahren betreibt. Dies folgt nach Auffas­sung des OVG daraus, daß der Ober­kreisdirektor die Duldung "ausdrücklich" mit der Begründung er­teilt habe, daß der freiwilligen Ausreise und Abschiebung Hin­dernisse ent­gegenstünden, die die Antragstel­ler selbst zu vertre­ten hätten (Paßverlust).

§ 2 Abs. 1 Nr 2 AsylVfG sei schon deshalb eng auszulegen, um - ent­sprechend der Zielsetzung des Asyl­bLG - Wirtschaftsflüchtlinge abzuschrecken und Schlepperorganiatio­nen den Nährbo­den zu entziehen. Deshalb könne nicht allein aufgrund der Behauptung des Ausländers über Ausrei­sehin­dernisse die ent­sprechende Anwendung des BSHG gem § 2 AsylbLG geboten sein. Das Kind, das nach ei­genen Angaben ein länger als ein Jahr andau­erndes Asylverfahren betreibt, habe es schuldhaft versäumt, einen Beweis über die Verfah­rens­dauer vorzulegen, und könne deshalb auch nur Lei­stungen gem § 3 AsylbLG beanspru­chen.



Anmerkung: Der Beschluß versäumt es

- zu begründen, weshalb es von vorneherein die "ausdrückliche" Behauptung des Oberkreisdirek­tors über die Duldungsgründe für zutreffend hält - im Gegensatz zu der Darstellung des An­tragstel­lers (wenn das so einfach ist, wozu bedarf es eigentlich noch einer Verwaltungsgerichtsbarkeit?)

- darzulegen, weshalb es dem Gericht nicht auf andere Weise möglich war, die Dauer der Asylver­fahrens­dauer des Kindes festzustellen

- die sich vorliegend ggf. auch aus § 2 Abs. 2 AsylbLG ergebenden Ansprüche auf privile­gierte Leistungen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen - vgl die oben erläuterte Ent­scheidung des VG Hannover, 3 B 1883/94.Hi, B.v. 2.11.94



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