VGH Bayern 12 CE 94.2781, B.v. 23.01.95, FEVS 46/96, 141, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1187.pdf. Leitsatz: "Geduldete Bürgerkriegsflüchtlinge haben die Hindernisse ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung regelmäßig nicht zu vertreten." Der Anspruch aufgrund § 2 AsylbLG schließt i.V. mit § 120.1 BSHG und § 69 BSHG Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Pflegegeld für das außergewöhnlich pflegebedürftige erheblich geistig behinderte Kind der Antragsteller mit ein.
VGH Ba-Wü 6 S 1264/95, B.v. 19.06.95, InfAuslR 2/96, 79, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1051.pdf: Flüchtlingen, die eine Duldung erhalten haben, weil die "Bundesrepublik Jugoslawien" ihnen keine Reisepapiere ausstellt, sind Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Ihrer Ausreise und ihrer Abschiebung stehen Hindernisse entgegen, die sie nicht zu vertreten haben. Der Antragsteller hat die Papiere nicht verloren oder unterdrückt, sie sind vielmehr abgelaufen, und die restjugoslawischen Behörden weigern sich sie zu verlängern. Die haben die Antragsteller durch Vorlage der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 2.2.95 an die Senatsverwaltung für Inneres Berlin, der eine Verbalnote der "Bundesrepublik Jugoslawien vom 18.1.95 beigefügt ist, sowie durch den vom Antragsgegner unwidersprochenen Vortag, ihr Verlängerungsgesuch sei vom jugoslawischen Konsulat pauschal abgelehnt worden, hinreichend glaubhaft gemacht. Eine ggf. denkbare illegale Heimreise wird den Antragstellern vom Gesetz aber nicht angesonnen.