VG Berlin 8 A 496.95, B.v. 19.10.95, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1054.pdf Flüchtlinge aus Restjugoslawien haben auch bei aufgrund eines Gerichtsbeschlusses des VG vom Landeseinwohneramt ausdrücklich "vorläufig" nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens beim OVG erteilten Duldung Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Daß die Duldung mit der auflösenden Bedingung einer der Beschwerde des Landeseinwohneramtes stattgebenden Entscheidung verknüpft ist, steht der Qualifizierung als rechtskräftige Duldung solange nicht entgegen, wie das OVG der Beschwerde nicht stattgegeben hat. Nach dem (ausländerrechtlichen) Beschluß des VG (VG 35 A 584.95) stehen sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat (wurde in der ausländerrechtlichen Entscheidung ausgeführt). Ob die "Um-Zu"-Regelung des § 120.3 BSHG von der Verweisung des § 2 AsylbLG überhaupt erfasst ist, kann dahingestellt bleiben (offengelassen auch vom OVG Berlin 6 S 28.94, B.v. 23.3.94), da auch aufgrund der Reduzierung des Ermessens nach § 120.3.S.1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist, weil der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit nicht durch eine freiwillige Rückkehr beenden könnte.