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VG Berlin 8 A 496.95, B.v. 19.10.95



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VG Berlin 8 A 496.95, B.v. 19.10.95, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1054.pdf Flüchtlinge aus Restjugoslawien haben auch bei aufgrund ei­nes Ge­richtsbeschlusses des VG vom Landeseinwohneramt ausdrücklich "vorläufig" nur für die Dauer des Be­schwer­de­verfahrens beim OVG erteilten Duldung Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Daß die Dul­dung mit der auf­lösenden Bedingung einer der Beschwerde des Landeseinwohneramtes statt­geben­den Ent­scheidung ver­knüpft ist, steht der Qualifizierung als rechtskräftige Duldung solange nicht entgegen, wie das OVG der Be­schwerde nicht stattgegeben hat. Nach dem (ausländerrechtlichen) Be­schluß des VG (VG 35 A 584.95) stehen sowohl der Ab­schiebung als auch der freiwilligen Ausreise Hinder­nisse entgegen, die der An­tragsteller nicht zu vertreten hat (wurde in der ausländerrechtlichen Entschei­dung ausgeführt). Ob die "Um-Zu"-Rege­lung des § 120.3 BSHG von der Verweisung des § 2 AsylbLG überhaupt erfasst ist, kann dahin­gestellt bleiben (offengelassen auch vom OVG Berlin 6 S 28.94, B.v. 23.3.94), da auch aufgrund der Reduzierung des Ermessens nach § 120.3.S.1 BSHG Hilfe zum Lebensun­terhalt zu leisten ist, weil der Antragsteller seine Hilfe­bedürftigkeit nicht durch eine freiwillige Rück­kehr been­den könnte.

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