VGH Ba-Wü 6 S 1347/95, B.v. 22.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1181.pdfDie Frage, ob dem Antragsteller (Kosovo-Albaner) eine Duldung erteilt worden ist, weil der Abschiebung vom Ausländer nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen, beantwortet sich nach objektiven Kriterien, eine entsprechende Bewertung der Duldung durch die Ausländerbehörde ist entgegen der Ansicht des OVG Münster (Beschl. v. 24.11.95, NVwZ Beil. 1995, 23) nicht maßgeblich. Ein Vertetenmüssen wegen illegaler Einreise kann ebenfalls nicht unterstellt werden. Die illegale Einreise ist nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Rückkehr. Das Fehlen von Reisedokumenten hat der Ausländer jedenfalls dann nicht zu vertreten, wenn und solange die Behörden des Herkunftsstaates keine gültigen Einreisepapiere ausstellen, zudem wird auch ehemaligen Asylbewerbern mit gültigen Papieren die Einreise nach Restjugoslawien untersagt (wird dargelegt). FEVS 46/96, 410.