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VGH Ba-Wü 6 S 1347/95, B.v. 22.11.95



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VGH Ba-Wü 6 S 1347/95, B.v. 22.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1181.pdf Die Frage, ob dem Antragsteller (Kosovo-Al­ba­ner) eine Duldung erteilt worden ist, weil der Abschiebung vom Ausländer nicht zu vertretende Hin­dernisse ent­gegenstehen, beantwortet sich nach objektiven Kriterien, eine entsprechende Be­wertung der Dul­dung durch die Ausländer­behörde ist entgegen der Ansicht des OVG Münster (Beschl. v. 24.11.95, NVwZ Beil. 1995, 23) nicht maß­geblich. Ein Vertetenmüssen wegen illegaler Einreise kann ebenfalls nicht unterstellt werden. Die ille­gale Einreise ist nicht ursächlich für die Un­möglichkeit der Rück­kehr. Das Fehlen von Reisedoku­menten hat der Ausländer jedenfalls dann nicht zu vertreten, wenn und so­lange die Behörden des Herkunftsstaa­tes keine gültigen Einreisepapiere ausstellen, zudem wird auch ehe­maligen Asylbewerbern mit gültigen Papieren die Einreise nach Restjugoslawien untersagt (wird dargelegt). FEVS 46/96, 410.

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