VG Hannover, Kammern Hildesheim, 3 B 2044/95 Hi, B.v. 22.12.95, IBIS e.V.: C1058. Flüchtlinge aus Restjugoslawien, die eine Duldung haben, weil ihre Abschiebung oder freiwillige Ausreise derzeit nicht möglich ist, da die Behörden die Rücknahme bzw. Einreise verweigern (vgl. Lagebericht v. 21.6.95), haben Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.
OVG Thüringen, 3 EO 13/96, B.v. 7.2.96, ThürVBl. 1996, 111, IBIS e.V.: C1059 Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr 2 AsylbLG, denn sie haben wegen des Krieges in Bosnien Duldungen erhalten. Ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung stehen somit Hindernisse entgegen, die sie nicht zu vertreten haben.