OVG Hamburg Bs IV 46/96, B.v. 13.5.96, IBIS e.V.: C1061 Ein Kosovo-Albaner hat Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, da der freiwilligen Ausreise des Antragstellers Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Sein inzwischen abgelaufener Pass wird nicht verlängert, da sich die Behörden seines Heimatlandes weigern, ehemaligen Asylbewerbern vor Abschluß eines Rückführungsabkommens Reisepapiere auszustellen, wie das Konsulat in Hamburg dem Gericht telefonisch bestätigt hat (vgl. auch Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 27.2.96 an VGH Mannheim, Asyldokumentation Jugoslawien 1996/1).