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OVG Berlin 6 S 127.96, B.v. 13.6.96, NVwZ-Beilage 12/96, 95



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OVG Berlin 6 S 127.96, B.v. 13.6.96, NVwZ-Beilage 12/96, 95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1062.pdf Bosnier mit einer Duldung nach § 54 AuslG haben grundsätz­lich Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Gründe dafür, daß eine Dul­dung er­teilt wurde und den Flüchtlingen trotz des Friedensabkommens von Dayton nicht zu­gemutet wird, generell und sofort in ihr Hei­matland zurückzukehren, liegen in den politischen Verhältnissen, sie sind von ihnen nicht zu ver­ant­worten und können von ihnen nicht beherrscht werden, sind daher nach der allgemeinen rechtlichen Be­deu­tung dieses Begriffs nicht von ihnen zu vertreten (vgl. zum Vertre­ten­müssen in diesem Sinne ebenso VG Frank­furt, B.v. 23.2.94, NVwZ Beilage 1994 S. 19; OVG Hamburg, NVwZ-Beilage 1996, S. 15; GK-AsylVfG, Rn 24 zu § 2 AsylbLG).

Fälle, in denen eine Duldung auf der Grundlage einer gemäß § 54 AuslG erlassenen Regelung erteilt wird, be­ru­hen auf Gründen, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (so auch GK AsylVfG a.a.O. Rn. 28). Die Zu­rück­haltung gegenüber einer raschen Rückführung beruht darauf, daß die Aufnahme von ca. einer halben Mil­lion bosnischer Flüchtlinge von dem Heimatbehörden wegen der anhaltenden Folgen des Krieges nicht be­wältigt werden könnte. Befürchtet wird nicht nur, daß die Flüchtlinge bei ihrer Rückkehr hu­manitär nicht vertret­baren Le­bensverhältnissen ausgesetzt sein könnten, sondern daß die dadurch ver­schärften Probleme des Landes zu ei­ner schweren politischen Krise beitragen und sogar den ohnehin labi­len Frieden gefährden könn­ten. Aus der Möglichkeit von Besuchs- und Orientierungsreise kann nicht ge­schlossen werden, daß die freiwil­lige und endgül­tige Rückkehr aller Flüchtlinge möglich und ohne Gefähr­dung wesentlicher humanitärer und politischer Ziele durchführbar wäre. Die generellen Regelungen über die Rückführung einschließlich der politi­schen Bewertun­gen, die ihnen zugrunde liegen, sind grundsätzlich von den Trägern der Sozialhilfe hinzu­nehmen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG stellt nicht darauf ab, aus welchen Grün­den die Ausländer tatsächlich hier­bleiben, sondern aus welchen gründen ihnen die Ausländerbehörde eine Duldung erteilt hat. An diese Gründe sind die Träger der Sozialhilfe re­gelmäßig gebunden.



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