OVG Berlin 6 S 127.96, B.v. 13.6.96, NVwZ-Beilage 12/96, 95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1062.pdf Bosnier mit einer Duldung nach § 54 AuslG haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Gründe dafür, daß eine Duldung erteilt wurde und den Flüchtlingen trotz des Friedensabkommens von Dayton nicht zugemutet wird, generell und sofort in ihr Heimatland zurückzukehren, liegen in den politischen Verhältnissen, sie sind von ihnen nicht zu verantworten und können von ihnen nicht beherrscht werden, sind daher nach der allgemeinen rechtlichen Bedeutung dieses Begriffs nicht von ihnen zu vertreten (vgl. zum Vertretenmüssen in diesem Sinne ebenso VG Frankfurt, B.v. 23.2.94, NVwZ Beilage 1994 S. 19; OVG Hamburg, NVwZ-Beilage 1996, S. 15; GK-AsylVfG, Rn 24 zu § 2 AsylbLG).
Fälle, in denen eine Duldung auf der Grundlage einer gemäß § 54 AuslG erlassenen Regelung erteilt wird, beruhen auf Gründen, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (so auch GK AsylVfG a.a.O. Rn. 28). Die Zurückhaltung gegenüber einer raschen Rückführung beruht darauf, daß die Aufnahme von ca. einer halben Million bosnischer Flüchtlinge von dem Heimatbehörden wegen der anhaltenden Folgen des Krieges nicht bewältigt werden könnte. Befürchtet wird nicht nur, daß die Flüchtlinge bei ihrer Rückkehr humanitär nicht vertretbaren Lebensverhältnissen ausgesetzt sein könnten, sondern daß die dadurch verschärften Probleme des Landes zu einer schweren politischen Krise beitragen und sogar den ohnehin labilen Frieden gefährden könnten. Aus der Möglichkeit von Besuchs- und Orientierungsreise kann nicht geschlossen werden, daß die freiwillige und endgültige Rückkehr aller Flüchtlinge möglich und ohne Gefährdung wesentlicher humanitärer und politischer Ziele durchführbar wäre. Die generellen Regelungen über die Rückführung einschließlich der politischen Bewertungen, die ihnen zugrunde liegen, sind grundsätzlich von den Trägern der Sozialhilfe hinzunehmen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG stellt nicht darauf ab, aus welchen Gründen die Ausländer tatsächlich hierbleiben, sondern aus welchen gründen ihnen die Ausländerbehörde eine Duldung erteilt hat. An diese Gründe sind die Träger der Sozialhilfe regelmäßig gebunden.
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