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OVG Thüringen 3 EO 488/96, B.v. 22.10.96



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OVG Thüringen 3 EO 488/96, B.v. 22.10.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1065.pdf Flüchtlinge aus dem Kosovo mit Duldung haben auch in ei­ner Gemeinschaftsunterkunft Anspruch auf Sozialhilferegelsätze in Geld. Nach einer Einschätzung des Thü­ringer Innenministeriums weigert sich die restjugoslawische Vertretung gegenwärtig, Heimreisedokumente selbst auf freiwilliger Basis auszustellen oder abgelaufene Pässe zu verlängern. Unstreitig ist, daß hierin das ei­ner Abschie­bung entgegenstehende Hindernis liegt. Auf die Frage, ob die Antragsteller es in der Vergangen­heit in zure­chenbarer Weise versäumt haben, für die Verlängerung ihrer Pässe zu sorgen, kommt es nicht an, denn im Hin­blick auf das Vertretenmüssen des Abschiebehindernisses ist auf den Umstand abzustellen, der für die Unmög­lichkeit der Abschiebung im Zeitpunkt der Erteilung der Duldung unmittelbar kausal ist, in vorliegenden Fall also die aktuelle Weigerung der restjugoslawischen Vertretung, Pässe zu verlängern.

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