OVG Niedersachsen 4 M 4027/96, B.v. 21.11.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1066.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Vietnamesen mit einer Duldung: Daß die Botschaft im Rahmen des Rückführungsabkommens noch keine Rückkehrbestätigung erteilt hat, hat der Antragsteller nicht zu vertreten. Auf den Passverlust kommt es daher vorliegend nicht mehr an, da die Rückführung nicht davon, sondern von der noch fehlenden Entscheidung der vietnamesischen Botschaft abhängt. § 2 AsylbLG beinhaltet eine Rechtsgrundverweisung auf § 55 AuslG, daher kommt es bei der Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG auf eine Ausreisemöglichkeit nicht an, denn bei der Duldungserteilung gemäß § 55 AuslG kommt es auf die freiwillige Ausreisemöglichkeit nicht an.