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OVG Niedersachsen 4 M 4027/96, B.v. 21.11.96



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OVG Niedersachsen 4 M 4027/96, B.v. 21.11.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1066.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Viet­namesen mit einer Duldung: Daß die Botschaft im Rahmen des Rückführungsabkommens noch keine Rück­kehrbestätigung erteilt hat, hat der Antragsteller nicht zu vertreten. Auf den Passverlust kommt es daher vorlie­gend nicht mehr an, da die Rückführung nicht davon, sondern von der noch fehlenden Ent­scheidung der vietna­mesischen Botschaft abhängt. § 2 AsylbLG beinhaltet eine Rechtsgrundverwei­sung auf § 55 AuslG, daher kommt es bei der Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG auf eine Ausrei­semöglichkeit nicht an, denn bei der Duldungserteilung gemäß § 55 AuslG kommt es auf die freiwillige Ausreisemöglichkeit nicht an.

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