VG Minden 4 L 1278/99 v. 9.11.99, GK AsylbLG § 1 Abs. 1 VG Nr. 3. Die Antragsteller sind Roma aus dem Kosovo und jugoslawischer Staatsangehörigkeit. Sie haben keinen Asylantrag gestellt und auch keine Duldung erhalten. Die Antragsteller haben Anspruch auf Leistungen aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, da sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vollziehbar ausreisepflichtig sind, da sie nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besitzen, i.S.d. § 58 AuslG unerlaubt eingereist sind und auch keinen Asylantrag gestellt haben. Die Antragsteller haben mit der Schilderung ihrer Wohnungs- und Einkommensverhältnisse auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.