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VG Hannover 3 B 6282/96, B.v. 5.12.96



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VG Hannover 3 B 6282/96, B.v. 5.12.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1067.pdf Eine Kürzung für Bosnier mit Duldung ist rechtswid­rig. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 2 AsylbLG ist nicht darauf abzustellen, ob dem Lei­stungsbe­rech­tig­ten eine freiwillige Ausreise möglich ist, sondern ob eine Duldung aus Gründen er­teilt worden ist, die der Ausländer selbst zu vertreten hat. Das die Antragsteller die Duldungsgründe zu ver­treten haben, etwa weil sie ihre Ausweispapiere verloren haben (vgl. BT-Drs 12/5008, S. 16), wird von der Antragsgegnerin nicht be­hauptet. Da vorliegend den Antragstellern (unstreitig) aus von ihnen nicht zu ver­tretenden Gründen eine Dul­dung erteilt wor­den ist (und sie nicht bloß im Be­sitz einer Grenzübertrittsbe­scheinigung sind), kommt es auf die in der Rechtspre­chung streitige Frage, ob nach dem Zweck des Geset­zes die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Anwen­dung von § 2 AsylbLG entgegensteht, hier nicht entscheidend an. § 2 AsylbLG stellt nicht darauf ab, ob und aus welchen Gründen Ausländer tatsächlich hierbleiben, sondern aus welchen Grün­den die Ausländerbehörde die Duldung erteilt hat.

Unabhängig davon spricht folgendes gegen den Wegfall der Leistungsberechtigung nach § 2 Asyl­bLG bei ei­ner möglichen freiwilligen Ausreise: Trotz der kumulativen Formulierung der Anspruchs­voraussetzungen ist zweifel­haft, ob die freiwillige Ausreise neben der Abschiebemöglichkeit tatsächlich ein selbständiges Tatbe­standsmerk­mal enthält. Denn in vielen Fällen ist ein freiwillige Ausreise zwar objektiv möglich, im kon­kreten Ein­zelfall jedoch unzumutbar, etwa wenn die Duldung nach § 53.1 AuslG oder aus humanitären Gründen nach § 54 AuslG erteilt wurde. Beruht - wie hier - die Duldungserteilung ersichtlich auf humanitären Gründen, ist dem Leistungsberechtig­ten nicht im Sinne eines "Vertretenmüssens vorzuwerfen, daß er noch nicht freiwillig aus­reist.



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