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VG Köln 21 L 3145/96, B.v. 20.12.96



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VG Köln 21 L 3145/96, B.v. 20.12.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1192.pdf Bosnier haben Anspruch auf ungekürzte Sozialhilfe nach § 2 Asyl­bLG einschl. Mehrbedarf nach § 23 BSHG. Auszugehen ist von der Beurteilung und Vorstellung, die die Auslän­derbehörde der Erteilung der Duldung zugrundegelegt hat. Die Duldung wurde aufgrund von Abschie­behinder­nissen gemäß § 54 AuslG erteilt, die Möglichkeit der Ausreise wird bei der Duldungserteilung nicht geprüft - § 55 AuslG.

Eine andere Handhabung würde bedeuten, daß es einer Prüfung der dafür nicht zuständigen Sozialhilfe­be­hörde im Einzelfall bedürfte, ob die tatsächliche politische und wirtschaftliche Situation am Heimatort eine Aus­reise dorthin möglich machte. Darüber hinaus würde der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, mit Mit­teln des Lei­stungsrechts auf eine ansich unzumutbare - deshalb ist die Duldung erteilt worden - Ausreise hinzuwirken.



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