VG Köln 21 L 3145/96, B.v. 20.12.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1192.pdf Bosnier haben Anspruch auf ungekürzte Sozialhilfe nach § 2 AsylbLG einschl. Mehrbedarf nach § 23 BSHG. Auszugehen ist von der Beurteilung und Vorstellung, die die Ausländerbehörde der Erteilung der Duldung zugrundegelegt hat. Die Duldung wurde aufgrund von Abschiebehindernissen gemäß § 54 AuslG erteilt, die Möglichkeit der Ausreise wird bei der Duldungserteilung nicht geprüft - § 55 AuslG.
Eine andere Handhabung würde bedeuten, daß es einer Prüfung der dafür nicht zuständigen Sozialhilfebehörde im Einzelfall bedürfte, ob die tatsächliche politische und wirtschaftliche Situation am Heimatort eine Ausreise dorthin möglich machte. Darüber hinaus würde der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, mit Mitteln des Leistungsrechts auf eine ansich unzumutbare - deshalb ist die Duldung erteilt worden - Ausreise hinzuwirken.
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