VG Schwerin 6 B 1032/96, B.v. 19.12.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1193.pdf Bosnier, denen aufgrund § 54 AuslGeine Duldung erteilt wurde, haben Anspruch auf ungekürzte Sozialhilfe als Geldleistung. Bei einer Duldung nach § 54 hängt die Anwendung des § 2 AsylbLG nicht davon ab, daß eine freiwillige Ausreise ausnahmslos unmöglich ist. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Ausländer die Gründe für die Erteilung der Duldung, also die der Ausreise und Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse nicht zu vertreten hat. Duldungen nach § 54 werden erteilt, ohne daß es auf konkrete individuelle Verhältnisse des einzelnen ankommt. Wenn aber der Rückkehr der gesamten Gruppe nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen, wählte man einen nach § 2 AsylbLG nicht beabsichtigen Beurteilungsmaßstab, wenn es für den Leistungsanspruch auf die Verhältnisse des einzelnen Ausländers ankommen sollte. Es ist auch nicht entscheidend, daß nach Beschluß der IMK der Ausreise keine Hindernisse mehr entgegenstehen, denn für die Dauer der Duldung kommt es nicht auf eine etwa veränderte Bewertung der bei Erteilung zugrundeliegenden Verhältnisse an. Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Sachleistungsgewährung, zumal angesichts der demnächst zu erwartenden Aufenthaltsbeendigung eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig ergehen könnte.