VG Berlin 6 A 595.96, B.v. 30.12.96, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1068.pdf (nicht rechtskräftig) Kürzung für Bosnier mit Duldung nach § 54 AuslG ist zulässig. Ein eiliges Regelungsbedürfnis ist zweifelhaft, denn es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Antragsteller mit dem Leistungen nach § 1 AsylbLG nicht auskommen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Antragsteller ihre Ansprüche nicht im Hauptverfahren, notfalls vom Heimatland aus realisieren können. § 2 AsylbLG ist eng auszulegen, um den mit dem AsylbLG verfolgten Zweck, den Anreiz zu mindern, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen oder hier zu bleiben, nicht in Frage zu stellen. Die Voraussetzung des § 2 AsylbLG ist gemäß § 30.3 AuslG erfüllt, wenn die freiwillige Ausreise aus eine vom Ausländer nicht zu vertretenden Grund unmöglich ist. Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Die IMK hat festgestellt, daß Flüchtlingen aus Bosnien die freiwillige Rückkehr offensteht. Diese Rückkehr hat bereits begonnen. Selbst wenn es zu Schwierigkeiten für Rückkehrwillige kommen sollte, die nicht in ihre früheren Häuser oder Gemeinden zurückkehren können, stellt dies nicht die Möglichkeit in Frage, in das Heimatland auszureisen. Daß die Antragstellerin, die infolge zweier Schlaganfälle Rollstuhlfahrerin mit Sprachstörungen ist, deshalb reiseunfähig ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nach dem AsylbLG nicht.
Anmerkung: Der Ehemann war 9 Monate in einem kroatischen KZ inhaftiert (UNHCR-Bescheinigung liegt dem VG vor), die muslimische Familie wurde aus ihrem Haus vertrieben, eine Rückkehr von Muslimen in die Region wird von kroatischen Behörden und Polizei verhindert. Die Ehefrau erlitt in Berlin zwei Schlaganfälle und eine Reihe epileptischer Anfälle - weitere Anfälle sind bei Belastungssituationen zu befürchten. Sie ist schwerstbehindert und benötigt Hilfe bei sämtlichen alltäglichen Verrichtungen (muß angezogen, gefüttert, auf die Toilette gebracht, gewaschen werden etc.), das Sozialamt hatte Pflegebedürftigkeit der Stufe II (mind. 3 Std. Pflegebedarf/Tag) anerkannt. Mit der Kürzung der Leistung hat das Sozialamt auch das Pflegegeld von 800.- gestrichen.