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VG Berlin 6 A 595.96, B.v. 30.12.96



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VG Berlin 6 A 595.96, B.v. 30.12.96, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1068.pdf (nicht rechtskräftig) Kürzung für Bosnier mit Duldung nach § 54 AuslG ist zulässig. Ein eiliges Regelungsbedürfnis ist zweifelhaft, denn es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Antragstel­ler mit dem Leistungen nach § 1 AsylbLG nicht auskommen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Antragsteller ihre Ansprüche nicht im Hauptverfahren, notfalls vom Heimatland aus realisieren können. § 2 AsylbLG ist eng aus­zulegen, um den mit dem AsylbLG verfolgten Zweck, den Anreiz zu mindern, aus wirt­schaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen oder hier zu bleiben, nicht in Frage zu stellen. Die Voraus­setzung des § 2 AsylbLG ist gemäß § 30.3 AuslG erfüllt, wenn die freiwillige Ausreise aus eine vom Ausländer nicht zu vertretenden Grund un­möglich ist. Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Die IMK hat festgestellt, daß Flüchtlingen aus Bosnien die freiwillige Rückkehr offensteht. Diese Rückkehr hat bereits begonnen. Selbst wenn es zu Schwierigkeiten für Rückkehrwil­lige kommen sollte, die nicht in ihre früheren Häuser oder Gemein­den zurückkehren können, stellt dies nicht die Möglichkeit in Frage, in das Heimatland auszureisen. Daß die An­tragstellerin, die infolge zweier Schlaganfälle Roll­stuhlfahrerin mit Sprachstörungen ist, deshalb reiseunfähig ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Pfle­gegeld besteht nach dem AsylbLG nicht.
Anmerkung: Der Ehemann war 9 Monate in einem kroatischen KZ inhaftiert (UNHCR-Bescheinigung liegt dem VG vor), die muslimische Familie wurde aus ihrem Haus vertrieben, eine Rückkehr von Muslimen in die Region wird von kroatischen Behörden und Polizei verhindert. Die Ehefrau erlitt in Berlin zwei Schlaganfälle und eine Reihe epileptischer Anfälle - weitere Anfälle sind bei Belastungssitua­tionen zu befürchten. Sie ist schwerstbehindert und benötigt Hilfe bei sämtlichen alltäglichen Verrichtungen (muß angezogen, gefüttert, auf die Toilette gebracht, ge­waschen werden etc.), das Sozialamt hatte Pflegebe­dürftigkeit der Stufe II (mind. 3 Std. Pflegebedarf/Tag) aner­kannt. Mit der Kürzung der Leistung hat das Sozi­alamt auch das Pflegegeld von 800.- gestrichen.

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