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VG Lüneburg 6 B 1/97, B.v. 16.01.97



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VG Lüneburg 6 B 1/97, B.v. 16.01.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1194.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Kosovo-Albaner mit Duldung. Auf eine Ausreisemöglichkeit kommt es bei § 2 AsylbLG nicht an (wie OVG Nds).
VG Osnabrück 4 B 183/96, B.v. 23.12.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1069.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Bosnier mit Dul­dung. Es kommt allein darauf an, ob objektiv der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise vom Hilfesuchenden nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen, nicht jedoch auf diesbezügliche Bewertungen der Auslän­derbe­hörde (wie schon VGH Ba-Wü 6 S 1347/95, B.v. 22.11.95, FEVS 46/96, 410, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1181.pdf). Laut Pressemitteilung des Nds. In­nenministeriums v. 02.12.96 wurde die Abschiebung wegen des hereinbrechenden Winters in Bosnien bis zum 28.2.97 ausgesetzt. Es ist offensichtlich, daß die Antragsteller diese Umstände nicht zu vertreten haben. Entschei­dend ist, ob eine freiwillige Ausreise zumutbar ist (VGH Ba-Wü, B.v. 11.3.96, InfAuslR 96,222), daran fehlt es jedoch, wenn wie hier die Aussetzung der Abschiebung aus humanitären Gründen erfolgt ist. Dem Hilfesu­chenden kann eine freiwillige Ausreise nicht angesonnen werden, wenn die Behörden eine Abschiebung we­gen der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland als nicht vertretbar ansehen.

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