VG Oldenburg 5 B 5236/96, B.v. 10.12.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1070.pdf Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Bosnier mit Duldung. Eine Duldung wird regelmäßig unabhängig davon erteilt, ob der freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen. Es gehört auch nicht zum Prüfumfang bei der Duldungsentscheidung, ob der Antragsteller an der freiwilligen Ausreise gehindert ist, zumal die Duldung überhaupt nur dann Sinn macht, wenn der Ausreisepflichtige nicht ausreisewillig ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, aus welchen Gründen der Ausreisepflichtige nicht bereits ist auszureisen. Zu prüfen ist daher lediglich, ob die Duldung aus vom Ausreisepflichtigen zu vertretenden Gründen erteilt wurde. Die Duldung ist vorliegend nach § 54 AuslG - unstreitig - aus Gründen, die die Antragstellerin nicht zu vertreten hat erteilt worden. Die Duldung beruht allein auf völkerrechtlichen oder humanitären Gründen.