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OVG Niedersachsen 4 M 7062/96, B.v. 20.01.97, NVwZ-Beilage 4/1997, 28



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OVG Niedersachsen 4 M 7062/96, B.v. 20.01.97, NVwZ-Beilage 4/1997, 28 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1064.pdf Anspruch auf Leistun­gen nach § 2 AsylbLG für Bos­nier mit Duldung. § 2 AsylbLG beinhaltet eine Rechtsgrundverwei­sung auf § 55 AuslG, daher kommt es bei der Lei­stungsgewährung nach § 2 AsylbLG auf eine Ausrei­semöglichkeit nicht an (ständige Rspr. des 4. Senats OVG Nds., vgl. oben).
OVG Niedersachsen 12 M 264/97, B.v. 27.01.97, NVwZ-Beilage 4/1997, 28, FEVS 47/97, 296 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1071.pdf Anspruch auf Leistun­gen nach § 2 AsylbLG für Bos­nier mit Duldung. Der Senat teilt nicht die Auffassung des 4. Senats OVG Nds, daß es auf die Ausreisemög­lichkeit nicht ankommt. Der freiwilligen Ausreise stehen Hindernisse entgegen, die der Leistungsberechtigte nicht zu vertreten hat, wenn ihm die freiwillige Ausreise nicht zuzumu­ten ist (vgl. VGH Ba-Wü 6 S 3303/95, B.v. 11.3.96, In­fAuslR 96,222).

Es ist nicht erforderlich, den Umstand, ob eine Rückkehr unzumutbar ist, zunächst in einem ausländerrechtli­chen Verfahren gegen die ergangene Ausreiseaufforderung bzw. auf Erteilung einer Duldung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG (bzw. § 30 Abs. 3 AuslG) zu klären. Die ausländerbehördliche Bewertung der Duldung entfaltet für das Sozialamt keine Bindungs- oder Feststellungswirkung (vgl. VGH Ba-Wü 6 S 1347/95, B.v. 22.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1181.pdf).

Der Antragstellerin ist es gegenwärtig nicht zuzumuten in ihr Heimatland zurückzukehren. Der Umstand, daß sie aus humanitären Gründen nach § 54 AuslG geduldet wird, ist ein Indiz, daß ihr zur Zeit nicht angesonnen wird, Deutschland zu verlassen. Eine Rückkehr verbietet auch ihr Gesundheitszustand (Herzerkrankung). Schließ­lich stammt die Antragstellerin aus einem nach Erlaß des IM Nds nicht für eine Rückkehr geeigneten Gebiet (serbisch beherrschter Teil Bosniens).


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