VGH Baden-Württemberg 6 S 35/97 vom 20.06.97, VBlBW 1997, 466 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1289.pdf Kürzung für Bosnier auf die Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG ist zulässig, wenn der Leistungsberechtigte eine Duldung erhalten hat, weil seiner Abschiebung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat, eine freiwillige Ausreise aber möglich und auch zumutbar ist. Zu prüfen ist nicht nur die tatsächliche Möglichkeit der Rückkehr, sondern auch, ob der Antragsteller die Möglichkeit hat, dort auch zu leben. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist analog der vom BVerwG zu § 53 AuslG vorliegenden Rechtsprechung zu prüfen. Es kommt nicht darauf an, ob die Rückkehr in den Herkunftsort möglich ist, ausreichend ist, dass die Antragsteller in irgendeinen Teil Ihres Herkunftsstaates zurückkehren können. Eine allein auf § 54 AuslG beruhende Duldung reicht nicht, solange diese nicht aufgrund § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergangen ist.
Vorliegend hat das Gericht die Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise für ein über 70jähriges bosnisches Ehepaar kroatischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz im Gebiet der heutigen Republika Srpska bejaht. Die Antragsteller hätten der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass sie im September 1997 nach Kroatien ausreisen könnten. Lässt sich das Vorliegen von Ausreisehindernissen nicht feststellen, geht dies zu Lasten der Antragsteller.
Dostları ilə paylaş: |