VGH Bayern 12 CE 97.959 v. 30.06.97, IBIS C1345 Kürzung für Bosnier ist rechtswidrig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es nicht darauf an, ob der freiwilligen Ausreise oder der Abschiebung des Leistungsberechtigten von ihm zu vertretende Hindernisse entgegenstehen, sondern darauf, ob er eine Duldung erhalten hat, weil solche (nicht zu vertretenden) Hindernisse entgegenstehen. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Antragsteller die hier maßgebliche Duldung nur infolge von Hindernissen erhalten haben, die sie nicht zu vertreten hatten, nämlich im Hinblick auf die Folgen des Bürgerkrieges in Bosnien. Ob die Antragsteller auch schon vor Ablauf der Duldungsfrist ohne Hindernisse hätten freiwillig ausreisen können, ist für § 2 AsylbLG F. 1993 unerheblich (vgl. auch OVG Lüneburg, ZfF 1997, 109). Ebenso VGH Bayern 12 CE 97.959 v. 30.6.97, FEVS 1997, 562.