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VG München M 18 E 96.6617 v. 10.04.97



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VG München M 18 E 96.6617 v. 10.04.97, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1346.pdf Kürzung für Bosnier ist rechtswidrig.

1. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da die Kürzung um mehr als 5 % unter dem Regelsatz liegt (Bay VGH v. 23.1.95, 12 CE 94.2781).

2. Ein Regelungsanspruch im Eilverfahren besteht - entgegen der Ansicht des VGH Bayern - ab Antragsein­gang bei Gericht, da nur so en effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19.4 GG gewährleistet ist (vgl VG München M 18 E 95.4298 v. 6.10.95; LPK BSHG Anhang Verfahren RN 130 und die dort genannte Rspr.).

3. Es spielt keine Rolle, dass der Widerspruch erst am 10.12.96 eingegangen ist und der Bescheid über die Kürzung vom 8.11.1996 bestandskräftig geworden ist, wenn er mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmit­telbelehrung versehen war. Dies hat bezüglich künftiger Leistungen keine bestandskräftige Festschreibung der Anwendbarkeit von § 3 AsylbLG zur Folge. Die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG und dem BSHG wird nach ständiger Rspr. in der Regel nicht als "rentengleiche Dauerleistung" angesehen (BVerwG FEVS 43 Nr. 1, FEVS 15 Nr. 81), sondern nur als monatliche Bewilligung von Leistungen. Nur bei einem eindeutig erkennbaren Willen der Behörde, ein Rechtsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum rechtsverbindlich zu regeln, würde die Bestandskraft diesen Zeitraum erfassen. Ausweislich der Formulierung: "Die Ihnen zu gewährenden Leistungen werden ab 1.11.96 auf monatlich 340.- festgesetzt" soll der Bescheid nicht für einen bestimmten Zeitraum - etwa bis zur Ausreise - die Leistungen regeln, sondern nur für November 1996. Für den darauffolgenden Monat muss dennoch kein neuer Bescheid erlassen werden, es reicht, dass der Antragsgegner die Hilfe tatsächlich fortzahlt. Somit könnte nur eine Bestandskraft für November 1996 eintreten. Der Widerspruch hat die Antragsgegnerin aber davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller jedenfalls ab Dezember 1996 Leistungen nach § 2 AsylbLG be­gehrt. Diesem Wunsch ist die Antragsgegnerin jedoch nicht nachgekommen.

4. § 2 AsylbLG ist vorliegend anzuwenden. Zu vertreten hat ein Ausländer alle Handlungen, mit denen er die freiwillige oder erzwungene Ausreise erschwert oder unmöglich macht (Hailbronner, AuslR, § 30 Rn 36). Dies ist z.B. der Fall, wenn er seine für die Ausreise nötigen Reisedokumente vernichtet. Die Kammer schließt sich im Üb­rigen der Rspr. des OVG Berlin (NVwZ-Beilage 1996, 95) an.


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