OVG Niedersachsen, Urteil 12 L 1232/93 vom 26.11.98; GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 14, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1263.pdf Das OVG hat bosnischen Kriegsflüchtlingen jetzt mit Urteil die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen den nur gewährten Grundleistungen nach AsylbLG und den BSHG-Regelsätzen für den Zeitraum Dezember 1996 bis Mai 1997 zugesprochen. Entscheidend sei, dass eine freiwillige Ausreise im betreffenden Zeitraum nicht zumutbar gewesen sei, da die katholische kroatische Familie aus dem Gebiet der heutigen Republika Srpska stammt und dorthin nicht zurückkehren kann, und im Förderationsgebiet mangels Wohnraum nicht registriert werden könne und daher auch dort keine humanitäre und medizinischen Hilfen hätte erhalten können, damit sei zumindest völlig ungewiss gewesen, ob sie in ihrem Heimatland ein menschenwürdiges Existenzminimum hätten finden können. Hinzu kam, dass die drei schulpflichtigen Kinder das laufende Schuljahr in Deutschland abschließen mussten, weil nur unter dieser Voraussetzung dieses Schuljahr in Bosnien im Rahmen der Schulpflicht auch anerkannt werden konnte. Dass die Familie inzwischen (im Sommer 1998) nach Bosnien zurückgekehrt ist, steht dem Leistungsanspruch nicht entgegen, denn den Klägern kann über ihre Rechtsanwälte die Leistung zugewandt werden. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Frage der Auslegung des § 2 AsylbLG auslaufendes Recht betrifft, und damit nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig ist.