VGH Hessen 9 TG 3313/94, B.v. 22.02.95, EZAR 460 Nr. 13, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1036.pdf Der Aufenthalt eines in Deutschland geborenen Kindes gilt ab der Antragstellung auf eine Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt, auch wenn die Sechs-Monats-Frist für den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung versäumt wurde (§ 69 Abs. 3 AuslG). In diesem Fall gilt ab Antragstellung auf Aufenthaltsgenehmigung wegen der fehlenden Ausreisepflicht des Kindes für die Gewährung von Sozialhilfe nicht das AsylbLG, sondern das BSHG unmittelbar.
Hierfür spricht auch, daß im Gegensatz zu § 69 Abs. 3 AuslG in den Fällen des § 69 Abs. 2 AuslG ausdrücklich ein rechtmäßiger Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung verlangt wird. Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich das Kind derzeit tatsächlich aufhält, auch wenn es sich mit seiner Mutter bei der Geburt in einem Krankenhaus an einem anderen Ort in Deutschland und die Mutter anschließend wieder ausgereist ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Aber auch im Falle einer Leistungsberechtigung nach AsylbLG wäre der Sozialhilfeträger am derzeitigen tatsächlichen Aufenthaltsort zuständig (§ 3 Abs. 1 Nr 3a Hess VwVfG)
OVG Lüneburg 4 M 3063/97 v. 31.07.97, IBIS C1343, NDV-RD 1997, 132; FEVS 1998, 42; GK AsylbLG § 1 Abs. 1 OVG Nr. 4. Ein "Positivstaatler" (= visumsfreie Einreise nach § 1 DV AuslG zulässig), der nachträglich den Entschluss fasst, auf Dauer in Deutschland zu bleiben und deshalb eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt, hat Anspruch auf Leistungen nach BSHG unmittelbar. Durch den Antrag gilt der weitere Aufenthalt nach