OVG Lüneburg 4 M 2854/00 v. 28.08.00, IBIS e.V. C1565, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 OVG Nr. 16.www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1565.pdf Die Beschwerde gegen den Beschluss VG Hannover 7 B 3076/00 v. 17.7.2000 (IBIS e.V. C1550, s.o. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1550.pdf) wird zugelassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 M 3107/00 als Beschwerdeverfahren fortgeführt. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Entgegen der Ansicht des VG ist der Umstand, dass für den Antragsteller ausreichende Passersatzpapiere seines Heimatlandes nicht vorhanden sind, nicht (nur) als ein tatsächliches Hindernis, das seiner freiwilligen und seiner erzwungenen Ausreise entgegensteht, zu werten. Dieser tatsächliche Umstand hat vielmehr auch rechtliche Konsequenzen für die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und der zwangsweisen Rückführung des Antragstellers, die als rechtlicher Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu werten sind. Im vorliegenden Fall kommt als besondere rechtliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners dem Antragsteller am 22.08.00 einen sogenannten EU-Laissez-passer ausgestellt hat und derzeit ungeklärt ist, ob und gegebenenfalls wie sich dieses Dokument auf die Möglichkeiten zur freiwilligen Ausreise und zwangsweisen Rückführung des Antragstellers auswirken kann.