VG Berlin 18 A 612.00, B.v. 22.12.00, IBIS e.V. C1606 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1606.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für eine Muslimin Kosovo-albanischer Volkszugehörigkeit mit bosnischer Staatsangehörigkeit, die geltend macht, u.a. aufgrund einer epileptischen Krankheit in Deutschland behandlungsbedürftig und auf Medikamente angewiesen zu sein, da sie die benötigte medizinische Versorgung weder in Bosnien noch in Jugoslawien erhalten könne. Das Sozialamt hatte laut Aktenvermerk Leistungen nach § 2 verweigert, da die Antragtellerin 'nicht zu berechtigten traumatisierten Personenkreis' gehöre. Das Landeseinwohneramt hat vor mehr als 3 Jahren lediglich die Reisefähigkeit der Antragstellerin geprüft und darauf hingewiesen, dass eine erneute Prüfung der Reisefähigkeit vor einer Abschiebung erforderlich sei. Weder vom Sozialamt nich vom Landeseinwohneramt wurde bislang geprüft, ob die Antragstellerin in Bosnien (wo sie im übrigen nie gelebt hat) im Hinblick auf die dort erforderliche medizinische Versorgung einer Gefahr für ihre Gesundheit oder ihr Leben ausgesetzt ist.