VG Berlin 37 A 392.00, B.v. 01.02.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 24; IBIS C1605 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1605.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für eine Bosnierin, die wegen einer Kriegstraumatisierung von der Ausländerbehörde eine Duldung aus humanitären Gründen gem. § 55 Abs. 3 AuslG erhalten hat. Humanitäre Gründe stehen damit sowohl der Abschiebung als auch der Ausreise der Antragstellerin entgegen. Aufgrund der dem Gericht verfügbaren Auskünfte ist davon auszugehen, dass posttraumatische Belastungsstörungen zurzeit in Bosnien-Herzegowina nicht therapierbar sind (vgl. UNHCR, August 2000: Aktuelle Position von UNHCR bezüglich jener Gruppen aus BuH, die internationalen Schutzes bedürfen, S. 16), so dass eine Behandlung der Antragstellerin nur bei einem weiteren Verbleib in Deutschland erfolgen kann.
Der Rückkehr des minderjährigen im Familienverband lebende Sohnes, dem ebenfalls eine Duldung aufgrund § 55 Abs. 3 AuslG erteilt wurde, stehen mit Rücksicht auf die behandlungsbedürftige psychische Erkrankung seiner Mutter humanitäre Gründe entgegen, da eine Trennung von Mutter und Sohn zu einer weiteren Destabiliiserung der Antragstellerin führen dürfte. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob einer Trennung von Mutter und Sohn auch rechtliche Gründe im Hinblick auf Art 6 GG und Art. 8 EMRK entgegenstehen.
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