Unterbrechungen des 36-Monatszeitraums des § 2 Abs. 1 AsylbLG führen nur dann zum erneuten Anlauf der Frist, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert und im Hinblick auf die der Vorschrift auch innenwohnende Integrationskomponente beachtlich ist.
OVG Nds 4 MA 626/01, B.v. 21.03.01, IBIS e.V. M0555, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M0555.pdf Das lt. Bescheinigung der Botschaft ernsthaft betriebene Weiterwanderungsverfahren des bosnischen Antragstellers und seiner Familie nach Australien führen dazu, dass ihre Abschiebung nicht zulässig und seine Ausreise nicht zumutbar ist und damit Ansprüche auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bestehen, da der Aufenthalt aus humanitären Gründen im Sinne des § 2 Abs 1 nicht beendet werden kann.
Daneben bestehen weitere humanitäre und persönliche Gründe, die der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und einer freiwilligen Ausreise im Sinne des § 2 Abs 1 entgegenstehen. Der Antragsteller zu 1 wurde in einem serbischen Internierungslager in Bosnien festgehalten. Nach fachärztlicher Bescheinigung befindet er sich seit 1995 aufgrund starker persönlicher Belastungen durch den Bürgerkrieg in Behandlung. Er ist nach den Angaben in dieser Bescheinigung traumatisiert und leidet an starkem generalisierten Juckreiz, Zwölffingerdarmgeschwüren, Magenschleimhautentzündung und Sodbrennen und depressiver Verstimmung. Nach weiteren Bescheinigungen von Fachärzten für Psychiatrie leidet er an einer posttraumatische Belastungsstörung und befindet sich seit Januar 2001 in fachärztlicher psychotherapeutischer Behandlung. Ob dem Antragsteller bereist deshalb gemäß Bleiberechtsregelung für Bosnier vom 15.12.00 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, kann offen bleiben. Der Senat nimmt aufgrund der Ausführungen in den ärztlichen Bescheinigungen jedenfalls einen humanitären Grund an, der der Ausreise und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegensteht.