Persönliche und humanitäre Gründe bestehen auch für die Antragsteller zu 2 und 3, die Kinder des Antragstellers zu 1, aufgrund der besonderen familiären Verbundenheit auch für den inzwischen volljährigen Antragsteller zu 2, der sich weiterhin zusammen mit den anderen Antragstellern in psychotherapeutischer Behandlung befindet.
Der nds. Erlass zur Umsetzung des § 2 AsylbLG vom 28.04.00 setzt das Gesetz nicht entsprechend seinem Regelungsgehalt um. Die im Erlass vorgenommenen Erweiterung der Voraussetzungen nach § 2 Abs 1, wonach Inhaber einer Duldung zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG erfüllen müssen, ist von § 2 AsylbLG nicht mehr gedeckt.